werden und (e) die Unterrichtssprache sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach der Amtssprache der Region richtet (Art. 71a Abs. 1 VSG). Für die Aufsicht über den Privatunterricht und den Entzug der Bewilligung gilt Artikel 66b sinngemäss (Art. 71b VSG). Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion beaufsichtigt die Privatschulen (Art. 66b Abs. 1 VSG). Privatschulen erstatten der Aufsichtsbehörde periodisch Bericht über das Einhalten der Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 66b