Eltern, die ihre Kinder selbst oder privat unterrichten lassen, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion (Art. 71 Abs. 1 VSG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Eltern gewährleisten, dass (a) die Aufgaben gemäss Artikel 2 oder Artikel 2a erfüllt werden, (b) pädagogisch ausgebildete Personen diejenigen Personen anleiten, die den Unterricht erteilen, (c) genügende Einrichtungen für den Unterricht vorhanden sind, (d) die für die öffentlichen Kindergarten-, Primar- und Realklassen geltenden Unterrichtsinhalte und -ziele im Rahmen der Schulstufen erreicht