A.____ und B.____ halten in den Bemerkungen vom 5. August 2024 fest, dass sie ihrer Auskunftsund Mitwirkungspflicht nachgekommen seien. Sie hätten mit Schreiben vom 7. August 2024 dem Schulinspektorat mitgeteilt, dass es die Unterlagen einsehen könne. Auf dieses Schreiben sei keine Reaktion mehr gekommen. Damit hätten sie ihre Bereitschaft signalisiert, den Auskunfts- und Mitteilungspflichten nachzukommen. Falls dem Schulinspektorat ihre Bereitschaft, Einsicht in die Unterlagen zuzulassen, nicht ausgereicht hätte, hätte es dies mitteilen müssen.