Aus dieser Rechtsprechung ist zu schliessen, dass zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens am 8. Mai 2024 keine aufschiebende Wirkung mehr gegolten hat. Das Schulinspektorat konnte somit das Verfahren auf Entzug der Bewilligung zum Privatunterricht wiederaufnehmen, ohne einen Verfahrensfehler zu begehen. Somit liegt kein Verfahrensfehler vor und weder die Wiederaufnahme des Verfahrens vom 8. Mai 2024 noch die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2024 sind damit nichtig. Die Rüge ist unbegründet.