Es ist unbestritten, dass das Urteil 100.2024.67 des Verwaltungsgerichts betreffend die Ablehnung des Schulinspektors am 6. Mai 2024 erging. Das Schulinspektorat nahm das Verfahren über den Entzug der Bewilligung des Privatunterrichts am 8. Mai 2024 wieder auf. Das Verwaltungsgericht hat bereits im weiteren Urteil 100.2024.222 vom 16. Dezember 2024 betreffend die Ablehnung des Schulinspektors in den Erwägungen 2.5.1 und 2.5.2 Folgendes festgehalten: Der Schulinspektor hat indes das Verfahren betreffend Entzug der Bewilligung von Privatunterricht ohnehin erst nach Vorliegen des VGE 2024/67 vom 6. Mai 2024 wieder aufgenommen, nämlich am 8. Mai 2024.