Aus diesen Gründen hätte das Schulinspektorat das Verfahren auf Entzug der Bewilligung nicht wiederaufnehmen dürfen. Diese Wiederaufnahme des Verfahrens vom 8. Mai 2024 sei somit nichtig und damit sei auch der Entzug der Bewilligung zum Privatunterricht vom 3. Juni 2024 nichtig. In den Bemerkungen vom 5. August 2024 präzisieren A.____ und B.____, dass die aufschiebende Wirkung erst mit ihrem Schreiben vom 5. Juni 2024 (Beschwerderückzug) erloschen sei. Zudem sei das Verfahren 100.2024.67 vor Verwaltungsgericht gegenstandslos geworden und nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Schulinspektorat habe gegen Art. 82 und 68 VRPG verstossen.