A.____ und B.____ beanstanden in ihrer Beschwerde, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Entzug der Bewilligung zum Privatunterricht vom 8. Mai 2024 auf einem Rechtsbruch beruhe. Das Schulinspektorat habe die aufschiebende Wirkung im Gesuchsverfahren missachtet. In diesem Verfahren sei die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden, somit habe die aufschiebende Wirkung gegolten. Weiter sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend den Ausstand des Schulinspektors noch nicht rechtskräftig gewesen. Aus diesen Gründen hätte das Schulinspektorat das Verfahren auf Entzug der Bewilligung nicht wiederaufnehmen dürfen.