Hingegen wird nicht geprüft, ob das Schulinspektorat in der angefochtenen Verfügung zu Recht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Die Bildungs- und Kulturdirektion hat sich in der Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2024 bereits ausführlich zur Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung betreffend geäussert. Die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil 100.2024.338 vom 24. Februar 2025 gestützt. A.____ und B.____ haben diesbezüglich im vorliegenden Verfahren keine zusätzlichen Argumente vorgebracht, die nicht bereits früher gewürdigt wurden. 2.1 Rechtserheblicher Sachverhalt