Nach Art. 72 Abs. 2 VSG beurteilt die Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der regionalen Schulinspektorate. Somit ist sie zuständig, die vorliegende Beschwerde zu behandeln. 3/14 2024.BKD.3009 1.2 Beschwerdebefugnis