D. A.____ und B.____ reichten am 5. August 2024 Bemerkungen ein und hielten sinngemäss an ihrer Beschwerde fest. Gleichzeitig beantragten sie neu, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. E. Am 23. August 2024 nahm das Schulinspektorat zum Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung und beantragte, das Gesuch sei abzuweisen. F. Mit Eingabe vom 9. September 2024 teilten A.____ und B.____ mit, dass sie vom 14. September 2024 bis am 5. Oktober 2024 im Urlaub seien und in dieser Zeit keine Einschreiben angenommen werden könnten.