B. Gegen diese Verfügung erhoben A.____ und B.____ am 21. Juni 2024 Beschwerde bei der Bildungsund Kulturdirektion. Sie beantragten, die Wiederaufnahme des Verfahrens um Entzug der Bewilligung zum Privatunterricht vom 8. Mai 2024 sei aufzuheben und die Verfügung vom 3. Juni 2024 sei für nichtig zu erklären. Weiter beantragten sie sinngemäss, das Verfahren sei zu sistieren. C. Das Schulinspektorat nahm am 12. Juli 2024 zur Beschwerde Stellung und reichte die Vorakten ein. Es beantragte, die Beschwerde sowie das Gesuch um Sistierung seien abzuweisen.