{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-06-03", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2024-BKD-3009_2025-06-03.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2024-bkd-3009.pdf", "Checksum": "f5133869cb7382d37e460247ebd55633"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2024.BKD.3009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 03.06.2025 2024.BKD.3009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 03.06.2025 2024.BKD.3009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privatunterricht"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:38", "Checksum": "e7a4a7dd93921082ec281fe44c23afc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 03.06.2025 2024.BKD.3009\nRegeste:\nPrivatunterricht\n\nAus wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde\nkeine aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 68 Abs. 2 VRPG). Abs. 2 gilt analog für Beschwerdebehörden. Auch sie haben die Kompetenz, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu\nentziehen (Michel Daum/David Rechsteiner, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 68 N. 20). Als\nwichtige Gründe gelten insbesondere (a) ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer\nbelastenden Verfügung erfordert, oder (b) ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer\nbegünstigenden Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst wird oder\neine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 68 Abs. 5\nVRPG).\n\nDie aufschiebende Wirkung ist die Regel; von ihr soll nur unter besonderen Verhältnissen abgewichen\nwerden. Vorausgesetzt werden wichtige Gründe. Das sind bedeutende und dringliche öffentliche\nund/oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung\nbis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen. Es muss sich um wirklich überzeugende Anliegen handeln, weil den Interessen, ein umstrittenes Rechtsverhältnis in der Schwebe zu halten, erhebliche Bedeutung zukommt. Ein Abweichen von der gesetzlichen Ordnung rechtfertigen nur Gründe,\n\n11/14\n2024.BKD.3009\n\nwelche nicht in nahezu jedem Fall gegeben sind. Würden solche Gründe anerkannt, würde die Ausnahme zur Regel, was dem Sinn des Gesetzes widerspräche (Daum/Rechsteiner, Art. 68 N. 23 mit\nHinweisen auf die Rechtsprechung). Der Entscheid über den Entzug des Suspensiveffekts bedingt in\nder Regel eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige\nVollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, d. h. vordringlich bzw. gewichtiger sind\nals die Interessen an einem Aufschub, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden.\nBei der Interessenabwägung ist der Verhältnismässigkeit ganz allgemein besondere Beachtung zu\nschenken (Daum/Rechsteiner, Art. 68 N. 24).\n\n3.2 Würdigung\n\nEs besteht ein öffentliches Interesse daran, den staatlichen Bildungsauftrag – Bereitstellen eines ausreichenden (Volks-) Schulangebots (Art. 2, Art. 2a und Art. 71a VSG) – zu gewährleisten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2024.338 vom 24. Februar 2025, E. 2.3). Weiter besteht ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht der Kinder von A.____ und B.____ auf\nBesuch eines ausreichenden Grundschulunterrichts (Art. 19 BV; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1]). Weil diese Sicherstellung beim Privatunterricht unter anderem mittels Aufsicht durch das Schulinspektorat erfolgt (Art. 71b VSG in Verbindung\nmit Art. 66b VSG), spielen die Auskunfts- und Mitteilungspflichten gemäss Art. 66b Abs. 4 VSG dabei\neine zentrale Rolle. Die Auskunfts- und Mitteilungspflichten wurden vorliegend durch A.____ und\nB.____ verletzt (vgl. Ziffer 2.3.3).\n\nDurch die Verletzung der Auskunfts- und Mitteilungspflichten von A.____ und B.____, konnte die Erfüllung des Grundrechtsanspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht nicht hinreichend durch\ndas Schulinspektorat als Aufsichtsbehörde überprüft werden. Auf Grund der festgestellten Defizite anlässlich des Besuchs am 21. Juni 2023 genügten die bisher eingereichten Jahresplanungen (vom 8.\nFebruar 2022) nicht mehr, um die Bewilligungsvoraussetzungen einzuhalten. Die Fächer der fehlenden überarbeiteten Jahresplanungen machen rund zwei Drittel der Lektionen im zweiten Zyklus aus\n(vgl. Lektionentafel; abrufbar unter be.lehrplan.ch → Allgemeine Hinweise und Bestimmungen [AHB]\n→ Schulorganisation → Lektionentafel; zuletzt besucht am 28. Mai 2024) und umfassen somit einen\ngewichtigen Teil des Grundschulunterrichts. A.____ und B.____ haben auch während des laufenden\nBeschwerdeverfahrens weder für das Schuljahr 2023/2024 noch für die Schuljahre 2024/2025 oder\n2025/2026 Jahresplanungen oder vergleichbare Unterlagen eingereicht, die Gewähr für den ausreichenden Grundschulunterricht ihrer Kinder leisten würden. Vor diesem Hintergrund ist bei einem Verbleib der Kinder im Privatunterricht eine Gefährdung des Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht nicht auszuschliessen. Hätte eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorliegenden Entscheid aufschiebende Wirkung, würden die Kinder von A.____ und B.____ wieder privat\nunterrichtet werden, wodurch deren ausreichende Beschulung möglicherweise nicht gewährleistet\n\n12/14\n2024.BKD.3009\n\nwäre. Bis zum (rechtskräftigen) Verwaltungsgerichtsentscheid bestünden somit erhebliche Unsicherheiten über einen ausreichenden Grundschulunterricht der Kinder von A.____ und B.____. Es besteht\nsomit ein wichtiges (Grundrechts-) Interesse der Kinder von A.____ und B.____ daran, dass in jedem\nFalle eine ausreichende Grundbildung sichergestellt ist. Dieses Interesse ist höher zu gewichten als\njenes von A.____ und B.____, ihre Kinder bis zu einem allfälligen rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsentscheid privat zu unterrichten.\n\n"}