{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-06-03", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2024-BKD-3009_2025-06-03.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2024-bkd-3009.pdf", "Checksum": "f5133869cb7382d37e460247ebd55633"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2024.BKD.3009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 03.06.2025 2024.BKD.3009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 03.06.2025 2024.BKD.3009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privatunterricht"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:38", "Checksum": "e7a4a7dd93921082ec281fe44c23afc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 03.06.2025 2024.BKD.3009\nRegeste:\nPrivatunterricht\n\n 9/14\n2024.BKD.3009\n\nEs ist sodann die Aufgabe des Schulinspektorats als Aufsichtsbehörde sicherzustellen, dass sich die\nprivat unterrichteten Kinder in ausreichendem Grundschulunterricht befinden (Art. 71a Abs. 1 und\nArt. 71b in Verbindung mit Art. 66b Abs. 1 VSG). Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht\nstaatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV bringt den besonders im Kontext des \"Homeschooling\" bedeutsamen Aspekt zum Ausdruck, dass sich der Anspruch des Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht auch gegen den Elternwillen durchsetzt.\nArt. 62 Abs. 2 BV verpflichtet die Kantone daher, durch den Erlass gesetzlicher Regelungen und durch\nihre Aufsichtstätigkeit dafür zu sorgen, dass auch der in Erfüllung der Schulpflicht erteilte häusliche\nPrivatunterricht im Sinn von Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV \"ausreichend\" ist (Johannes Reich,\n\"Homeschooling\" zwischen elterlichem Erziehungsrecht, staatlicher Schulpflicht und Kindeswohl, in:\nZBI 2012 S. 592). \"(Grundschul-) Unterricht\" im Sinne von Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BV bedeutet aufgrund des dargelegten Normzwecks folglich die regelmässige, planmässige, mithin auf einem\nbestimmten Konzept beruhende und gezielte Vermittlung festgelegter Lerninhalte (Wissen, Fähigkeiten, Kenntnisse) (Reich, S. 595). Die Kantone sind jedoch allein schon mit Blick auf die besondere\nSchutzbedürftigkeit des Kindes (Art. 11 Abs. 1 BV) dazu verpflichtet, ihre Aufsichtspflicht im Sinn von\nArt. 62 Abs. 2 Satz 2 BV effektiv und regelmässig wahrzunehmen. Im Regelfall setzt dies namentlich\nmindestens jährliche Überprüfungen der Unterrichtsqualität und der erreichten Lernziele, die Durchführung von Augenscheinen und das persönliche Gespräch mit den betroffenen Eltern und Kindern\ndurch die zuständige Verwaltungsbehörde voraus. Zudem ist die Durchlässigkeit zur Volksschule sicherzustellen, sodass ein Kind, das zu Hause privat unterrichtet wird, verzugslos in die Volksschule\nintegriert werden kann, sollte sich der häusliche Privatunterricht als unzureichend erweisen oder durch\nunvorhersehbare Ereignisse (z. B. Tod, Invalidität, schwere Erkrankung oder Scheidung der Eltern)\nverunmöglicht werden (Reich, S. 605).\n\nDie vom Schulinspektorat beabsichtige Aufsicht durch Einfordern von Jahresplänen (um die regelmässige, planmässige, mithin auf einem bestimmten Konzept beruhende und gezielte Vermittlung festgelegter Lerninhalte zu prüfen) stellt somit ein geeignetes Mittel dar, um einen ausreichenden Grundschulunterricht sicherzustellen.\n\nA.____ und B.____ haben unbestrittenermassen bis zum Schuljahresbeginn am 1. August 2023 keine\nüberarbeiteten (Jahres-) Planungen in den Fächern NMG, Französisch, BG, TTG und Musik eingereicht. Auf Grund der festgestellten Defizite anlässlich des Besuchs am 21. Juni 2023 genügten die\nbisher eingereichten Jahresplanungen (vom 8. Februar 2022) zu Recht nicht mehr, um die Bewilligungsvoraussetzungen einzuhalten. In Bezug auf die Erfüllung der Auskunfts- und Mitteilungspflichten\nist einzig ausschlaggebend, ob das Schulinspektorat in Erfüllung seiner Aufsichtspflicht die geforderten Jahresplanungen erhalten hat. Weil das Schulinspektorat die Aufsicht über die Bewilligung für den\nPrivatunterricht führt, kann die Aufsicht und damit die Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen\n\n10/14\n2024.BKD.3009\n\nnicht nach Belieben der Bewilligungsinhaber erfolgen. Entsprechend können die Bewilligungsinhaber\nnicht fordern, die Bewilligungsunterlagen seien bei ihnen einzusehen, wenn diese Unterlagen ohne\nWeiteres eingereicht werden können (vgl. Art. 20 Abs. 1 VRPG). Andernfalls würde das Schulinspektorat faktisch an der Durchführung der Aufsicht gehindert werden können. Im Übrigen hat das Schulinspektorat A.____ und B.____ genügend Zeit gegeben, die Unterlagen einzureichen. Indem A.____\nund B.____ die vom Schulinspektorat gesetzten Fristen zur Einreichung der überarbeiteten Jahresplanungen unbenutzt haben verstreichen lassen, haben sie ihre Auskunfts- und Mitteilungspflichten\nverletzt. Damit liegt ein Grund für den Entzug des Privatunterrichts vor (vgl. Art. 66b Abs. 4 VSG in\nVerbindung mit Art. 71b VSG).\n\nZusammenfassend erweisen sich die Beanstandungen zum Entzug der Bewilligung zum Privatunterricht als unbegründet. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.\n\n3. Entzug der aufschiebenden Wirkung\n\n3.1 Rechtliche Grundlagen\n\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung; Artikel 68 ist sinngemäss anwendbar (Art. 82 VRPG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt (Art. 68 Abs. 1 VRPG). Vorliegend käme einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorliegenden Entscheid aufschiebende Wirkung zu.\n\n"}