{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-06-03", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2024-BKD-3009_2025-06-03.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2024-bkd-3009.pdf", "Checksum": "f5133869cb7382d37e460247ebd55633"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2024.BKD.3009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 03.06.2025 2024.BKD.3009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 03.06.2025 2024.BKD.3009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privatunterricht"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:38", "Checksum": "e7a4a7dd93921082ec281fe44c23afc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 03.06.2025 2024.BKD.3009\nRegeste:\nPrivatunterricht\n\nA.____ und B.____ halten in den Bemerkungen vom 5. August 2024 fest, dass sie ihrer Auskunftsund Mitwirkungspflicht nachgekommen seien. Sie hätten mit Schreiben vom 7. August 2024 dem\nSchulinspektorat mitgeteilt, dass es die Unterlagen einsehen könne. Auf dieses Schreiben sei keine\nReaktion mehr gekommen. Damit hätten sie ihre Bereitschaft signalisiert, den Auskunfts- und Mitteilungspflichten nachzukommen. Falls dem Schulinspektorat ihre Bereitschaft, Einsicht in die Unterlagen zuzulassen, nicht ausgereicht hätte, hätte es dies mitteilen müssen.\n\nDas Schulinspektorat legt in seiner Stellungnahme dar, dass A.____ und B.____ mit Verfügung vom\n28. April 2022 die Bewilligung zum Privatunterricht ihrer Kinder erteilt worden sei. Da A.____ und\nB.____ der gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien, habe das\nSchulinspektorat die Bewilligung für den Privatunterricht entziehen müssen.\n\n2.3.2 Rechtliche Grundlagen\n\nWer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts\nmitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Verweigert er die Mitwirkung, so wird auf das Begehren nicht\neingetreten, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentliches Interesse (Art. 20 Abs. 2\nVRPG). Im Übrigen gelten die in der Gesetzgebung vorgesehenen besonderen Mitwirkungspflichten\n(Art. 20 Abs. 3 VRPG). Die Spezialgesetzgebung enthält zahlreiche Mitwirkungsverpflichtungen im\nInteresse einfacher und rascher Sachverhaltsfeststellung. In Bewilligungsverfahren müssen die gesuchstellenden Personen regelmässig bestimmte Belege beibringen (Michel Daum, in: Kommentar\nzum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 20 N. 12).\n\nEltern, die ihre Kinder selbst oder privat unterrichten lassen, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion (Art. 71 Abs. 1 VSG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn\ndie Eltern gewährleisten, dass (a) die Aufgaben gemäss Artikel 2 oder Artikel 2a erfüllt werden, (b)\npädagogisch ausgebildete Personen diejenigen Personen anleiten, die den Unterricht erteilen, (c) genügende Einrichtungen für den Unterricht vorhanden sind, (d) die für die öffentlichen Kindergarten-,\nPrimar- und Realklassen geltenden Unterrichtsinhalte und -ziele im Rahmen der Schulstufen erreicht\nwerden und (e) die Unterrichtssprache sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach der Amtssprache der\nRegion richtet (Art. 71a Abs. 1 VSG). Für die Aufsicht über den Privatunterricht und den Entzug der\nBewilligung gilt Artikel 66b sinngemäss (Art. 71b VSG). Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion beaufsichtigt die Privatschulen (Art. 66b Abs. 1 VSG). Privatschulen erstatten der Aufsichtsbehörde periodisch Bericht über das Einhalten der Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 66b\n\n8/14\n2024.BKD.3009\n\nAbs. 2 VSG). Sie sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Akten zu\ngewähren, Zutritt zu den Schuleinrichtungen zu verschaffen und sie in allen Belangen zu unterstützen,\nsoweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist. Sie können sich gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen (Art. 66b Abs. 3 VSG). Werden\ndie Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingehalten oder die Auskunfts- und Mitteilungspflichten verletzt, entzieht die Bildungs- und Kulturdirektion die Bewilligung (Art. 66b Abs. 4 VSG).\n\n2.3.3 Würdigung\n\nAus den Akten ergibt sich, dass das Schulinspektorat unmissverständlich zwei Mal mitteilte, dass die\nüberarbeiteten (Jahres-) Planungen in den Fächern NMG, Französisch, BG, TTG und Musik für das\nkommende Schuljahr (das heisst für das Schuljahr 2023/2024) eingereicht werden müssen (Beilagen\n36 und 38 [Vorakten Privatunterricht] zur Stellungnahme des Schulinspektorats vom 12. Juli 2024).\n\nGemäss Art. 66b Abs. 2 VSG in Verbindung mit Art. 71b VSG sind die Personen, die über eine Bewilligung zum Privatunterricht verfügen, gesetzlich verpflichtet, der Aufsichtsbehörde periodisch Bericht\nüber das Einhalten der Bewilligungsvoraussetzungen zu erstatten. Somit sind A.____ und B.____ verpflichtet gewesen, die Unterlagen für die Bewilligungsvoraussetzung nach Art. 71a Abs. 1 Bst. d VSG\n(Erreichung der für die öffentlichen Kindergarten-, Primar- und Realklassen geltenden Unterrichtsinhalte und -ziele im Rahmen der Schulstufen) einzureichen. Diese Unterlagen bestanden in den Jahresplanungen der angegebenen Fächer.\n\nDiese Verpflichtung wird auch im Merkblatt zur Bewilligung von Privatunterricht Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung der Bildungs- und Kulturdirektion vom 6. März 2023 (abrufbar unter www.schulaufsicht.bkd.be.ch → Themen → Private\nSchulung; zuletzt besucht am 28. Mai 2025) klar abgebildet. Darin wird konkret aufgezeigt, welche\nGesuchsunterlagen der Bewilligung einzureichen sind und zur Jahresplanung wird Folgendes festgehalten:\n\n- Eine Grobplanung des Unterrichts (Jahresplanung), wobei folgende Kriterien erfüllt sein\nmüssen:\n- Bezug zum Lehrplan 21 muss entsprechend dem Pensum ersichtlich sein\n- Genügend Unterricht in allen Fachbereichen, unterrichtende Person und Unterrichtsort\nmittels Angaben eines Stundenplans\n- Zeitplan (Quartals- oder Semesterplanung)\n- Eine Liste der bereits vorhandenen oder geplanten Lehrmittel\n- Falls geplant: Besuch Ergänzungsangebot/e\n\n"}