{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-06-03", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2024-BKD-3009_2025-06-03.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2024-bkd-3009.pdf", "Checksum": "f5133869cb7382d37e460247ebd55633"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2024.BKD.3009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 03.06.2025 2024.BKD.3009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 03.06.2025 2024.BKD.3009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privatunterricht"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:38", "Checksum": "e7a4a7dd93921082ec281fe44c23afc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 03.06.2025 2024.BKD.3009\nRegeste:\nPrivatunterricht\n\nMit Schreiben vom 8. Mai 2024 nahm das Schulinspektorat das Verfahren um Entzug der Bewilligung\nwieder auf und gab A.____ und B.____ die Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Entzug zu äussern\n(Beilage 45 [Vorakten Privatunterricht] zur Stellungnahme des Schulinspektorats vom 12. Juli 2024).\nMit Schreiben vom 29. Mai 2024 nahmen A.____ und B.____ dazu Stellung (Beilage 46 [Vorakten\nPrivatunterricht] zur Stellungnahme des Schulinspektorats vom 12. Juli 2024). Mit Verfügung vom 3.\nJuni 2024 (Beilage 47 [Vorakten Privatunterricht] zur Stellungnahme des Schulinspektorats vom 12.\nJuli 2024) entzog das Schulinspektorat A.____ und B.____ die Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht per 31. Juli 2024 und somit auf Ende Schuljahr 2023/2024. Gleichzeitig entzog das Schulinspektorat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.\n\nDas erneute Ausstandsbegehren gegen den Schulinspektor von A.____ und B.____ vom 3. Juni 2024\nwurde von der Bildungs- und Kulturdirektion mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2024 abgelehnt (Verfahren 2024.BKD.2754). Die dagegen erhobene Beschwerde von A.____ und B.____ wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil 100.2024.222 vom 16. Dezember 2024 abgewiesen.\n\n2.2 Verfahrensfehler durch Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung\n\n2.2.1 Argumente der Parteien\n\nA.____ und B.____ beanstanden in ihrer Beschwerde, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens auf\nEntzug der Bewilligung zum Privatunterricht vom 8. Mai 2024 auf einem Rechtsbruch beruhe. Das\nSchulinspektorat habe die aufschiebende Wirkung im Gesuchsverfahren missachtet. In diesem Verfahren sei die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden, somit habe die aufschiebende Wirkung\ngegolten. Weiter sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend den Ausstand des Schulinspektors noch nicht rechtskräftig gewesen. Aus diesen Gründen hätte das Schulinspektorat das Verfahren auf Entzug der Bewilligung nicht wiederaufnehmen dürfen. Diese Wiederaufnahme des Verfahrens vom 8. Mai 2024 sei somit nichtig und damit sei auch der Entzug der Bewilligung zum Privatunterricht vom 3. Juni 2024 nichtig. In den Bemerkungen vom 5. August 2024 präzisieren A.____ und\nB.____, dass die aufschiebende Wirkung erst mit ihrem Schreiben vom 5. Juni 2024 (Beschwerderückzug) erloschen sei. Zudem sei das Verfahren 100.2024.67 vor Verwaltungsgericht gegenstandslos geworden und nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Schulinspektorat habe gegen Art. 82 und 68\nVRPG verstossen.\n\n6/14\n2024.BKD.3009\n\nDas Schulinspektorat legt in seiner Stellungnahme dar, dass das Ausstandsgesuch gegen den Schulinspektor mit Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion abgelehnt worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht sei mit Entscheid vom 6. Mai 2024 abgewiesen worden.\nWeiter sei die Untersuchung auf Grund der aufsichtsrechtlichen Anzeigen zum Ergebnis gelangt, dass\nkeine strukturellen Probleme erkennbar seien und die Aufsicht über die Schulinspektorate im Bereich\ndes Privatunterrichts umsichtig und angemessen geführt würden. Folglich sei am 8. Mai 2024 das\nVerfahren auf Entzug der Bewilligung zum Privatunterricht wieder aufgenommen worden und eine\nletztmalige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum beabsichtigten Entzug der Bewilligung bis\nzum 30. Mai 2024 gewährt worden. Das Schulinspektorat hält fest, das Verfahren habe nicht sistiert\nbleiben müssen, bis der Entscheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig gewesen wäre.\n\n2.2.2 Würdigung\n\nEs ist unbestritten, dass das Urteil 100.2024.67 des Verwaltungsgerichts betreffend die Ablehnung\ndes Schulinspektors am 6. Mai 2024 erging. Das Schulinspektorat nahm das Verfahren über den Entzug der Bewilligung des Privatunterrichts am 8. Mai 2024 wieder auf.\n\nDas Verwaltungsgericht hat bereits im weiteren Urteil 100.2024.222 vom 16. Dezember 2024 betreffend die Ablehnung des Schulinspektors in den Erwägungen 2.5.1 und 2.5.2 Folgendes festgehalten:\n\nDer Schulinspektor hat indes das Verfahren betreffend Entzug der Bewilligung von\nPrivatunterricht ohnehin erst nach Vorliegen des VGE 2024/67 vom 6. Mai 2024 wieder\naufgenommen, nämlich am 8. Mai 2024.\n\nNach Abschluss des Verfahrens 100.2024.67 vor dem Verwaltungsgericht finden Art. 82\ni. V. m. Art. 68 VRPG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Anwendung\nmehr.\n\nAus dieser Rechtsprechung ist zu schliessen, dass zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens am 8. Mai 2024 keine aufschiebende Wirkung mehr gegolten hat. Das Schulinspektorat konnte\nsomit das Verfahren auf Entzug der Bewilligung zum Privatunterricht wiederaufnehmen, ohne einen\nVerfahrensfehler zu begehen. Somit liegt kein Verfahrensfehler vor und weder die Wiederaufnahme\ndes Verfahrens vom 8. Mai 2024 noch die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2024 sind damit nichtig. Die Rüge ist unbegründet.\n\n7/14\n2024.BKD.3009\n\n2.3 Entzug der Bewilligung zum Privatunterricht\n\n2.3.1 Argumente der Parteien\n\n"}