{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-06-03", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2024-BKD-3009_2025-06-03.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2024-bkd-3009.pdf", "Checksum": "f5133869cb7382d37e460247ebd55633"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2024.BKD.3009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 03.06.2025 2024.BKD.3009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 03.06.2025 2024.BKD.3009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privatunterricht"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:38", "Checksum": "e7a4a7dd93921082ec281fe44c23afc1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 03.06.2025 2024.BKD.3009\nRegeste:\nPrivatunterricht\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\nUnsere Referenz: 2024.BKD.3009 / 1743628\n\nBeschwerdeentscheid vom 3. Juni 2025\n\nA.____ und B.____,\n\ngegen\n\nRegionales Schulinspektorat Emmental-Oberaargau,\nKreis 11, Dunantstrasse 7b, 3400 Burgdorf\n\nBeschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2024 (Entzug der Bewilligung zur Erteilung von\nPrivatunterricht)\n\n1/14\n2024.BKD.3009\n\nAusgangslage\n\nA.\nDas regionale Schulinspektorat Emmental-Oberaargau, Kreis 11 (nachfolgend: Schulinspektorat) erteilte A.____ und B.____ mit Verfügung vom 28. April 2022 die Bewilligung zum Privatunterricht für\nIhre Kinder D.____ und C.____ ab August 2022. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 entzog das Schulinspektorat A.____ und B.____ die Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht per 31. Juli 2024 und\nsomit auf Ende des Schuljahres 2023/2024. Gleichzeitig entzog das Schulinspektorat einer allfälligen\nBeschwerde die aufschiebende Wirkung.\n\nB.\nGegen diese Verfügung erhoben A.____ und B.____ am 21. Juni 2024 Beschwerde bei der Bildungsund Kulturdirektion. Sie beantragten, die Wiederaufnahme des Verfahrens um Entzug der Bewilligung\nzum Privatunterricht vom 8. Mai 2024 sei aufzuheben und die Verfügung vom 3. Juni 2024 sei für\nnichtig zu erklären. Weiter beantragten sie sinngemäss, das Verfahren sei zu sistieren.\n\nC.\nDas Schulinspektorat nahm am 12. Juli 2024 zur Beschwerde Stellung und reichte die Vorakten ein.\nEs beantragte, die Beschwerde sowie das Gesuch um Sistierung seien abzuweisen.\n\nD.\nA.____ und B.____ reichten am 5. August 2024 Bemerkungen ein und hielten sinngemäss an ihrer\nBeschwerde fest. Gleichzeitig beantragten sie neu, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen.\n\nE.\nAm 23. August 2024 nahm das Schulinspektorat zum Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung und beantragte, das Gesuch sei abzuweisen.\n\nF.\nMit Eingabe vom 9. September 2024 teilten A.____ und B.____ mit, dass sie vom 14. September 2024\nbis am 5. Oktober 2024 im Urlaub seien und in dieser Zeit keine Einschreiben angenommen werden\nkönnten.\n\n2/14\n2024.BKD.3009\n\nG.\nMit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2024 lehnte der Rechtsdienst das Gesuch um Sistierung des\nVerfahrens sowie das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Den Parteien\nwurde zudem der Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion in der Hauptsache in Aussicht gestellt.\n\nH.\nGegen diese Zwischenverfügung erhoben A.____ und B.____ am 5. November 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben und die beantragte Sistierung des Verfahrens sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde seien zu bewilligen. Mit Urteil 100.2024.338 vom 24. Februar 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Verfügung des Schulinspektorats vom 3. Juni 2024, mit der es A.____\nund B.____ die Bewilligung zur Erteilung von Privatunterricht auf Ende Schuljahr 2023/2024 entzogen\nhat (Beilage 47 [Vorakten Privatunterricht] zur Stellungnahme des Schulinspektorats vom 12. Juli\n2024). Das Schulinspektorat war für die Bewilligung des Privatunterrichts zuständig (Art. 71 und 71b\ndes Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210] in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3\nBst. b der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 [VSV; BSG 432.211.1]). Als Bewilligungsbehörde ist es auch für den Bewilligungsentzug zuständig (Art. 71b VSG in Verbindung mit Art. 66b\nAbs. 1 und 4 VSG).\n\nNach Art. 72 Abs. 2 VSG beurteilt die Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerden gegen Verfügungen\nund Beschwerdeentscheide der regionalen Schulinspektorate. Somit ist sie zuständig, die vorliegende\nBeschwerde zu behandeln.\n\n3/14\n2024.BKD.3009\n\n1.2 Beschwerdebefugnis\n\nA.____ und B.____ haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene\nVerfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG\n155.21]).\n\n1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\n2. Materielles\n\nUmstritten ist, ob A.____ und B.____ zu Recht die Bewilligung für den Privatunterricht entzogen worden ist. Es ist zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler begangen wurde (Ziffer 2.2) und ob Gründe für den\nEntzug der Bewilligung vorliegen (Ziffer 2.3).\n\n"}