104 N. 29 mit Verweis auf die Rechtsprechung). A.____ stellt in seiner Beschwerde den Antrag auf Gutheissung seiner Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Damit stellt er einen Antrag auf eine Parteientschädigung. A.____ hat sich im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten lassen und seinen Prozess selber geführt. Infolge der Abweisung der Beschwerde gilt A.____ als unterliegend. Weiter handelt es sich vorliegend auch nicht um ein besonders komplexes oder aufwändiges Verfahren. Damit hat A.____ keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung und es sind vorliegend keine Parteikosten zu sprechen. Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: