A.____ beantragt in seiner Beschwerde sinngemäss eine Zeugenaussage, ohne näher zu begründen, um welche Zeugen es sich handelt. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, ist der Sachverhalt auf Grund der Akten genügend erstellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragte Beweismassnahme weitere Erkenntnisse für den Sachverhalt bringen würde. Schliesslich bringt A.____ auch nicht substanziiert vor, welche Zeugenaussagen er beantragt. Der Beweisantrag wird abgelehnt. 17/19 2024.BKD.1709