Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 599 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Schulleitung bestreitet die Ausführungen von A.____ nicht. Sie gibt damit zu, dass in den beiden Fällen die Handhabung der Absenzenregelung nicht gesetzeskonform war. Das führt jedoch nicht zu einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebot. Eine falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Fall oder in einigen wenigen Fällen begründet gemäss der erwähnten Rechtsprechung keinen Anspruch seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. 2.5 Beweisanträge