Behörde zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 587). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung im Konfliktfall jenem der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 KV) in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (BVR 2013 S. 85 E. 8.1 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.