Bedeutung kommt dem Gleichheitsprinzip ferner bei der verfassungskonformen Auslegung von verwaltungsrechtlichen Normen zu (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 565). In der Rechtsanwendung ist das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn die rechtsanwendende 16/19 2024.BKD.1709