Er hat insbesondere weder vermögensrechtliche Folgen noch andere unmittelbare Auswirkungen auf A.____. Das bestehende öffentliche Interesse, dass Weisungen von Vorgesetzten eingehalten werden, muss höher gewichtet werden als das private Interesse von A.____, keinen schriftlichen Verweis zu erhalten. Insgesamt steht die Disziplinarmassnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Pflichtverletzung. Aus diesen Gründen wahrt der schriftliche Verweis das Verhältnismässigkeitsprinzip. 2.4 Verletzung des Rechtsgleichheitsgebot 2.4.1 Argumente der Parteien