Bei der Wahl der zur Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Massnahme steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu. Sie berücksichtigt dabei objektive und subjektive Elemente und kann auf Grund des Opportunitätsprinzips auch ganz auf die Verhängung einer Massnahme verzichten, wenn sie zum Schluss kommt, der Zweck des Disziplinarrechts verlange keine Sanktion (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1517). Die Disziplinarmassnahme muss zur Erreichung des spezifischen Disziplinarzwecks geeignet und erforderlich sein.