Jedes staatliche Handeln ist an den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Disziplinarmassnahme muss geeignet sein, die Erfüllung der Dienstpflicht sowie das gute Funktionieren und die Vertrauenswürdigkeit der Verwaltungsbehörden sicherzustellen. Bei der Wahl der zur Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Massnahme steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu.