Eine Weisung muss nach dem Gesagten nicht ausdrücklich erfolgt sein, um als solche zu gelten. Solange aus den Umständen unmissverständlich klar ist, dass beispielsweise ein Verhalten zu unterlassen ist, ist sie als ausreichend zu qualifizieren. Somit kann sich, wie im vorliegenden Fall, eine Weisung auch konkludent aus Gesprächsprotokollen oder einem E-Mailverkehr ergeben. Folglich hat A.____ mehrfach die aus Art. 55 PG fliesende Pflicht verletzt, Weisungen zu befolgen. Schlussendlich vermag an dieser Beurteilung auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Schulleitung nicht bestreitet, dass es im Unterricht von A.____ auch wirksame pädagogische Massnahmen gibt.