Vorliegend ergibt sich aus dem erstellten Sachverhalt unmissverständlich, dass A.____ von der Missbilligung seiner Wegweisungspraxis sowie der Missbilligung der Abwesenheitserfassung im Klassenbuch von weggewiesenen und verspätet zum Unterricht erschienenen Schülerinnen und Schülern Kenntnis hatte. Dennoch hat er die erwähnte Wegweisungspraxis und Abwesenheitserfassung im Klassenbuch nach den Herbstferien 2023 fortgeführt. Dadurch hat er wiederholt entgegen der ihm bekannten Ansicht der Schulleitung gehandelt. Eine Weisung muss nach dem Gesagten nicht ausdrücklich erfolgt sein, um als solche zu gelten.