Dem erstellten Sachverhalt kann entnommen werden, dass die Schulleitung am 23. Januar 2024 klargestellt hat, dass Art. 35 Abs. 2 des Schulreglements für Situationen gedacht sei, welche während des Unterrichts auftreten könnten, beispielsweise bei einem "heissen Konflikt", wenn Emotionen aufträten, wie zum Beispiel Aggressionen oder Tränen. Entsprechend ist das Vergessen des Skripts nicht als leichte Disziplinlosigkeit zu bewerten, weshalb gestützt darauf keine Wegweisung aus dem Unterricht erfolgen darf. Schliesslich bestreitet A.____ auch nicht, dass er Schülerinnen und Schüler aus dem Unterricht weggewiesen hat. A.____ kann aus seinem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten.