A.____ hat anlässlich des Gesprächs mit der Schulleitung vom 23. Januar 2024 sodann auch nicht bestritten, dass er entgegen der ausdrücklichen Anordnung der Schulleitung Wegweisungen ausgesprochen hatte. A.____ bringt vor, dass laut Art. 35 Abs. 2 des Schulreglements Wegweisungen von Schülerinnen und Schülern bereits "in leichten Fällen von Disziplinlosigkeit" ausdrücklich als pädagogische Massnahme vorgesehen seien. Dem erstellten Sachverhalt kann entnommen werden, dass die Schulleitung am 23. Januar 2024 klargestellt hat, dass Art.