Gemäss der Sachverhaltsfeststellung war A.____ bekannt, dass die Schulleitung seine Wegweisungspraxis und die Absenzenerfassung missbilligte. Dennoch hat A.____ nach den Herbstferien 2023 Schülerinnen und Schüler ohne Material bzw. ohne Skript aus seinem Unterricht weggewiesen. A.____ hat anlässlich des Gesprächs mit der Schulleitung vom 23. Januar 2024 sodann auch nicht bestritten, dass er entgegen der ausdrücklichen Anordnung der Schulleitung Wegweisungen ausgesprochen hatte.