SR 220), berücksichtigt jedoch, dass die Verwaltungstätigkeit dem öffentlichen Interesse entsprechend ausgeübt werden muss: Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und ihre Aufgaben gegenüber der Bevölkerung und dem Arbeitgeber rechtmässig, gewissenhaft, wirtschaftlich und initiativ zu erfüllen. Die Treuepflicht als Grunddienstpflicht ist ein Sammelbegriff für verschiedene, in Art. 56-61 PG konkretisierte Pflichten der Mitarbeitenden. Diese Aufzählung ist nicht vollständig. Verschiedene Pflichten, wie z. B. die Pflicht zur Befolgung von Weisungen der Vorgesetzten, sind Ausfluss der allgemeinen Treuepflicht, ohne in Art.