Wo dem LAG, seinen Ausführungsbestimmungen und der besonderen Gesetzgebung keine Regelung entnommen werden kann, findet die Personalgesetzgebung des Kantons Anwendung (Art. 1 Abs. 2 LAG). Art. 55 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) umschreibt die Treuepflicht in Anlehnung an Art. 321a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220), berücksichtigt jedoch, dass die Verwaltungstätigkeit dem öffentlichen Interesse entsprechend ausgeübt werden muss: