Die Lehrkräfte stehen unter der Aufsicht ihrer Anstellungsbehörde (Art. 23 Abs. 2 LAG). Als anstellungsrechtliches Instrument steht der Anstellungsbehörde weiterhin ein rudimentäres Disziplinarrecht zur Verfügung: Lehrkräfte, die ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen oder durch ihr Ver halten Würde und Ansehen der Schule gefährden, kann ein schriftlicher Verweis erteilt werden (Art. 23 Abs. 3 LAG); dieser ergeht in einem Verwaltungsverfahren und wird als anfechtbare Verfügung erlassen (Hans-Ulrich Zürcher, Personalrecht, in: Markus Müller/Reto Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2021, Rz.