Die Schulleitung stellte insbesondere fest, dass A.____ immer noch Schülerinnen und Schüler entgegen der ausdrücklichen Anweisung der Schulleitung aufgrund von fehlendem Material aus dem Unterricht wegweise. Betreffend diese Art von Wegweisungen stellte die Schulleitung klar, dass es sich dabei nicht um eine leichte Disziplinlosigkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 2 des Schulreglements handle. Diese Fälle seien für Situationen gedacht, welche während des Unterrichts auftreten könnten, beispielsweise bei einem "heissen Konflikt". Dann träten Emotionen auf, zum Beispiel Aggressionen oder Tränen. Von dieser Feststellung zeigte sich A.____ entrüstet.