A.____ macht geltend, dass er diese Schülerinnen und Schüler erst aus dem Unterricht weggewiesen habe, wenn sie zusätzlich den Unterricht gestört hätten. Damit bestreitet er nicht, Schülerinnen und Schüler aus dem Unterricht weggewiesen zu haben, wenn sie wiederholt, d. h. ein zweites Mal, das Skript nicht dabeigehabt haben. Dem Tagebuch und den weiteren Akten können bezüglich der angeblichen Störung des Unterrichts durch die Schüler keine Hinweise entnommen werden, weshalb A.____ aus seinem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.