Der Untersuchungsgrundsatz regelt nicht die objektive Beweislast. Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) oder vom Gesetz als beweispflichtig bezeichnet wird, trägt die Beweislast und im Fall, dass der massgebende Sachumstand unbewiesen bleibt, die Folgen der Beweislosigkeit (so genannte objektive Beweislast). Die Beweislastregeln gelten im Verwaltungsund Verwaltungsjustizverfahren unbesehen um die Untersuchungspflicht der Behörde (Daum, Art. 18 N. 11).