Zugleich sind die Beweismittel im Einklang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV und Art. 21 Abs. 1 VRPG zu würdigen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2015.236 vom 10. Juni 2016, E. 2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).