Art. 19 Abs. 2 VRPG grundsätzlich nach den Vorschriften der der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Diese sieht für die Bewertung der Beweise den Grundsatz der freien Beweiswürdigung vor (Art. 157 ZPO). Danach haben die Behörden und Gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Wegleitend für die Auswahl und die Gewichtung der Beweismittel müssen die Eignung und die Verlässlichkeit derjenigen Erkenntnisquelle sein, die massgebende Grundlage des behördlichen Entscheids bildet. Zugleich sind die Beweismittel im Einklang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art.