_ ausgesprochen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Beweiswürdigung. Die Schulleitung hat ihre Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör von A.____ nicht verletzt. 2.2 Feststellen des rechtserheblichen Sachverhalts 2.2.1 Rechtliche Grundlagen Nach dem in Art. 18 Abs. 1 VRPG verankerten Untersuchungsgrundsatz stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, wobei die Untersuchungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Die Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung der Beweise erfolgen gemäss