Die Schulleitung hat in der angefochtenen Verfügung unter dem Titel "rechtliches Gehör" Bezug auf die Stellungnahme vom 9. Januar 2024 von A.____ genommen. Sie ist auf seine wesentlichen Argumente eingegangen. Dass sie sich nicht zu jedem Argument von A.____ geäussert hat, ist nicht zu bemängeln. Die Schulleitung hat entgegen der Behauptung von A.____ die Ausführungen aus seiner Stellungnahme beim Erlass der angefochtenen Verfügung berücksichtigt. Dass die Schulleitung den schriftlichen Verweis ohne die Konsultation des Tagebuchs von A.____ ausgesprochen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Beweiswürdigung.