Mündliche Äusserungen sind zu protokollieren (Daum, Art. 21 N. 18 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Aus der behördlichen Anhörungs- und Prüfungspflicht folgt als wesentlicher Bestandteil des Gehörsanspruchs die Begründungspflicht. Die betroffene Partei soll wissen, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat. Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.