Mit dem Anhörungsrecht für die Betroffenen ist zugleich eine Anhörungspflicht der Behörde verbunden. Der Gehörsanspruch verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Daum, Art. 21 N. 15 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Art der Anhörung spielt an sich keine Rolle. Im Allgemeinen besteht kein Anspruch auf mündliche Anhörung und genügt die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Mündliche Äusserungen sind zu protokollieren (Daum, Art. 21 N. 18 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).