A.____ bringt vor, dass sein Tagebuch bezüglich der Vorwürfe in der angefochtenen Verfügung nicht konsultiert worden sei. Weiter habe seine Stellungnahme vom 9. Januar 2024 (Beilage 7 zur Beschwerde) zum Schreiben der Schulleitung betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 18. Dezember 2023 (Beilage 8 zur Beschwerde) bei der Begründung des schriftlichen Verweises keine Beachtung gefunden. Damit macht er eine Verletzung der Begründungspflicht und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.