Abwesenheiten im ELOKKLABU"]). A.____ war somit ein Grossteil der Namen bekannt und er hätte sich zu ihnen äussern können. A.____ war ebenfalls bekannt, dass sich Schülerinnen und Schüler bei der Schulleitung gemeldet hatten. Falls er hätte wissen wollen, ob sich noch andere Schülerinnen und Schüler bei dieser gemeldet hatten, hätte er ein Akteneinsichtsgesuch stellen können. Da es sich nicht um Unterlagen gehandelt hat, welche A.____ nicht hätte kennen können, musste die Schulleitung ihn auch nicht darüber informieren. Die Schulleitung hat das Recht auf Akteneinsicht von A.____ nicht verletzt. 2.1.3 Verletzung der Anhörungs- und Prüfungspflicht