Während die Schulleitung nicht bestreitet, die Namen der Schülerinnen und Schüler A.____ nicht genannt zu haben, bestreitet A.____ nicht, Schülerinnen und Schüler ohne Skript weggewiesen zu haben sowie diesen wie auch verspäteten Schülerinnen und Schülern eine Absenz im Klassenbuch eingetragen zu haben (vgl. Ziffer 2.2). Deshalb ist die Kenntnis der einzelnen Namen der Schülerinnen und Schüler für den Verfahrensausgang nicht ausschlaggebend. Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, dass A.__