Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht auf Akteneinsicht. Danach haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern (Art. 23 Abs. 1 VRPG). Die Akteneinsicht 4/19 2024.BKD.1709