A.____ macht geltend, dass ihm die Namen der Schülerinnen und Schüler, welche die Aussagen in Bezug auf den Sachverhalt der angefochtenen Verfügung gemacht haben, nicht genannt und ihre Aussagen ihm nicht vorgelegt worden seien. Damit macht er sinngemäss geltend, ihm sei insofern keine Einsicht in die Akten der Schulleitung gewährt worden. Die Schulleitung führt aus, dass die Namen der Schülerinnen und Schüler ihr bekannt gewesen seien.