Neben Kriterien wie Bedeutung und Dringlichkeit der fraglichen Massnahme ist auch von Belang, wie stark der zu fällende Entscheid in die Stellung der oder des Betroffenen einzugreifen droht. Entscheidend ist letztlich, ob den Betroffenen ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Daum, Art. 21 N. 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.1.2 Verletzung des Akteneinsichtsrechts