Er dient somit einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 21 N. 1 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Gehalt des rechtlichen Gehörs lässt sich nicht abstrakt oder ein für alle Mal umschreiben. Massgebend ist die konkrete Interessenlage im Einzelfall. Neben Kriterien wie Bedeutung und Dringlichkeit der fraglichen Massnahme ist auch von Belang, wie stark der zu fällende Entscheid in die Stellung der oder des Betroffenen einzugreifen droht.