Stelle der zuständigen Direktion als Anstellungsbehörde (Art. 7 Abs. 1 LAG). Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen stellen die weiteren Schulleitungsmitglieder und die Lehrkräfte an (Art. 5 Abs. 5 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAV; BSG 430.251.0]). Gemäss Art. 12 Bst. f des Schulreglements vom 16. November 2022 des Gymnasiums B.____ stellt das gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglied nach Anhörung der betroffenen Fachschaften und der betroffenen Abteilungsleitung die Lehrerinnen und Lehrer an (abrufbar unter [...