1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. Februar 2024 über den schriftlichen Verweis. Lehrkräften, die ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen oder durch ihr Verhalten Würde und Ansehen der Schule gefährden, kann von der Anstellungsbehörde ein schriftlicher Verweis erteilt werden (Art. 23 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250]). Der Regierungsrat bezeichnet die Schulkommission, die Schulleitung oder die zuständige